Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 73

§ 73 – Ehrenamtliche Tätigkeit

In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche in der Jugendhilfe sollen Unterstützung erhalten.
  • Sie bekommen Anleitung für ihre Tätigkeiten.
  • Beratung ist Teil der Unterstützung.
  • Ziel ist es, die ehrenamtliche Arbeit zu verbessern.
  • Die Unterstützung soll die Qualität der Jugendhilfe fördern.